Heimatverein Estorf e.V.

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Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Estorf" e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Estorf.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stolzenau eingetragen unter der Nr. 358.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Zahlungen zurück.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

1. Der Verein fördert im Allgemeinen die Erhaltung des Kulturgutes im engeren Heimatbereich insbesondere das im Rahmen der Dorferneuerung gesicherte hoch- und siedlungsbauliche Erbe in Estorf, Leeseringen und Nienburger Bruch. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege, sowie der Kunst und Kultur.

2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

a) die Sicherung und Pflege der Bausubstanz der im Scheunenviertel Estorf zusammengefassten Einzelgebäude;
b) die Sammlung, Erhaltung, Pflege und Archivierung bäuerlichen und handwerklichen Kulturgutes aus Estorf und Umgebung für Ausstellungszwecke im Scheunenviertel;
c) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Estorf - insbesondere in den dafür vorgesehenen Gebäuden des Scheunenviertels;
d) die Förderung von Aktivitäten in den Baulichkeiten und Freiräumen des Scheunenviertels, um diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts, Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen werden.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und das Ansehen des Vereins zu fördern und die festgesetzten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

5. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

6. Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen das Ansehen des Vereins, die Bestimmungen dieser Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Verzug ist.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder. Sie wird vom Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich und darüber hinaus so oft vom Vorstand einberufen, wie es dieser oder mindestens ein Drittel der Mitglieder für notwendig erachten. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche mBenachrichtigung einberufen.

3. Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Vorstand aufgestellt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Anträge von Vereinsmitgliedern sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu stellen. Jede nach den o.g. Bestimmungen einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch Unterschrift vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer beurkundet.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) die Wahl der/des Kassenprüfer(s),
d) der Erlass und die Änderung der Vereinssatzung,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (und ggf. der Aufnahmegebühren) in einer gesonderten Beitrags- und Gebührenordnung,
f) die Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
g) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundvermögen,
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
i) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem stellvertretenden Kassenwart
f) fünf Beisitzern im erweiterten Vorstand

a-d = geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB, je zwei gemeinschaftlich handelnd

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.

3. Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Vereinsaufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Schriftführer führt, in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden, die Verwaltungsgeschäfte des Vereins.

6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und legt der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht vor. Zahlungsleistungen sind erst nach Rücksprache mit dem Vorstand zu leisten.

7. Die Kasse ist nach Jahresabschluss von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die in der folgenden Sitzung der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten.

8. Der Posten des stellvertretenden Kassenwarts und die Posten der Beisitzer (teilweise oder ganz) können entfallen, wenn keine Kandidaten für die Posten zur Verfügung stehen.

9. Im Sinne einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Estorf wird dem Bürgermeister der Gemeinde eine beratende Stimme im Vorstand eingeräumt.

§ 8 Geldliche Zuwendungen

Besondere geldliche Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten werden gemäß den Bestimmungen der Spender verwendet. Falls eine solche Bestimmung nicht vorliegt, ordnet der Vorstand die Verwendung an.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Estorf zur Verwendung für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke.

§ 10 Sonstiges

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

Estorf, den 09.06.2023

 
 
 
 
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